Verkaufs- und Lieferbedingungen der Franz Ludwig GmbH

1. Allgemeines

Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten insoweit die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtskräftig. Mündliche Vereinbarungen benötigen zu ihrer Wirksamkeit eine schriftliche Bestätigung. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen durch uns bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller. Unsere Lieferungen und Leistungen entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards entsprechend der technischen Produktbeschreibung. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr (vgl. Ziffer 8). Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Bestellers im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere S 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht generell befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2. Vertragserklärungen

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang unserer schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls zustande, wenn wir die Auslieferung nach Auftragserteilung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Produkte und Leistungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits gelieferten Produkten vorzunehmen. Unsere Lieferungen und Leistungen entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards entsprechend der technischen Produktbeschreibung. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr (vgl. Ziffer 8). Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Bestellers im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere S 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit sie in der technischen Produktbeschreibung enthalten sind oder ausdrücklich vereinbart werden. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche Unterlagen, welche nicht ausdrücklich als ”vertraulich” bezeichnet werden.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

Unsere Preise verstehen sich gemäß den Bedingungen unserer beim Vertragsabschluss gültigen Preie, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten ,ab Werk’ (EXW lncoterms 2010). d. h. zuzüglich Fracht, Zoll, Einfuhr nebenabgaben, Versicherung und Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackung. Die Umsatzsteuer wird von uns mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet. Für alle Artikel berechnen wir Verpackungskosten. Kosten für Aufstellung, Montage und lnbetriebnahme von Anlagen berechnen wir nach Aufwand. Liegt er Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller den Rechnungsbetrag für Warenlieferungen innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungserstellung an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

4. Leistungszeit

Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Wird ein vereinbarter Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Erfolgt die Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur Leistung, verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist, anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden. Verzögert sich ein vereinbarter Leistungstermin aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, weil wir trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert worden sind, so verlängern sich unsere Fristen angemessen. Haben wir den Besteller über das Leistungshindernis ordnungsgemäß informiert und ist es nicht nur von vorübergehender Natur, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder lnbetriebnahme durch sonstige nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.

5. Versand und Gefahrenübergang

Unsere Lieferungen erfolgen ,ab Werk’ (EXW, lncoterms 2010). Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, versenden wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg, Spedition und/oder Frachtführer. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir andere Leistungen, wie Transportkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben. Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sofern nicht anders vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben, werden Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar. Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Besteller eine ihm obliegende Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl und auf Kosten des Bestellers einteilen und liefern. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig.

6. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten: tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen oder Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Wenn uns Unterlieferanten aus vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern, gilt Ziffer 4 Abs. 3 entsprechend.

7. Eigentumsvorbehalt

Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum (..Vorbehaltsware”). Wird Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltswaren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller trift bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Rechte des Bestellers bei Mängeln

Wir gewährleisten nur die Konformität der von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen mit den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Der Besteller verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung oder der Auftragsbestätigung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Etwaige Wittschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich. Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist. Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Besteller den Untersuchungsund Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Besteller uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 15 Arbeitstagen zu gewähren. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der ursprüngliche Lieferort. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Rückgriffansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9. Schadenersatzhaftung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in Ziffer 10 hinausgehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, oder ein Personenschaden vorliegt. Ein Schadenersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Besteller Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem lnhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. lm Übrigen ist unsere Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. Die Abtretung der in Ziffern 10 und 11 geregelten Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

10. Verjährung

Die Verjährungsfrist für die in Ziffern 10 und 11 geregelten Ansprüche beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 11 Absatz 2 (Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz) und soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind.

11. Produktangaben

Für die Ausführungen aller Produkte gelten unsere “allgemeinen technischen Hinweise im Handbuch, die wir dem Besteller auf Wunsch gerne zusenden. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.

12. Ersatzteilbelieferung

Soweit wir zur Belieferung mit Ersatzteilen verpflichtet sind, so erstreckt sich diese Pflicht nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht auf Originalersatzteile. Wir sind vielmehr auch berechtigt, dem Besteller funktionsgleiche Ersatzteile zu liefern oder ihm eine anderweilige Bezugsquelle mitzuteilen.

13. Rücktritts-/Kündigungsrecht

Wir haben das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder wenn ein lnsolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird oder uns bekannt wird, dass der Kunde bei Vertragsabschluss als kreditunwürdig eingestuft wurde oder der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.

14. Gerichtsstand, Rechtswahl, Wirksamkeitsklausel

Gerichtsstand ist für beide Parteien ist Mainz. Erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Jede Bestimmung dieser Einkaufs bedin- gungen gilt für sich allein (§ 139 BGB).

Besondere Regelungen für Werkleistungen

15. Subunternehmer

lm Falle der Beauftragung von Montageleistungen sind wir berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

16. Mitwirkungspflichten des Bestellers bei Aufstellung und Montage

lst die Aufstellung oder Montage beauftragt, ist der Besteller zu folgenden Mitwirkungshandlungen verpflichtet: Der Besteller hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten durch uns auf seine Kosten alle erforderlichen Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten zu erledigen. Er hat darüber hinaus die erforderlichen Fach- und Hilfskräfte sowie Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und lnbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat ferner bei der Montagestelle Sorge zu tragen für die Aufbewahrung von zur Aufstellung bzw. Montage erforderlichen Materialien wie Maschinenteilen, Apparaturen und Werkzeugen. Er ist verpflichtet, hierfür ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume zu stellen. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind, sind beizustellen. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie erforderliche statische Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Abnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlich werdende Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.

17. Sonderanfertigungen

Bei nicht vertretbaren Sonderanfertigungen im Auftrag des Bestellers ist dieser nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung berechtigt. lm Falle der Nichtabnahme von nach Kundenspezifikationen angefertigten Produkten sind wir berechtigt, die Produkte nach erfolgloser Aufforderung unter angemessener Fristsetzung auf Kosten des Bestellers zu entsorgen.

18. Abnahme

lm Falle der Beauftragung von Montageleistungen gilt das Folqende: Verlangen wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat der Besteller sie binnen 12 Werktagen durchzuführen: eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 30 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen. so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Besteller spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über, soweit er sie nicht schon nach Ziffer 5 Abs. 1 trägt.

Stand: November 2015

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